Hier habe ich mal bissl was zum Thema:
"geht oder geht nicht.... darf nicht sein, oder vielleicht doch ??"
gesammelt
Diese Seite entstand durch die leidige
Sissy-Bar Diskussion, welche ja bei diversen TÜV/DEKRA-Stellen offenbar wieder
hoch kommt.
Daher beginne auch mit der Aktion. Ich sammle hier eigene und auch fremde
Aussagen, allerdings werd ich immer auch versuchen das Fremde zu hinterfragen
und auch eine Bestätigung von offizieller Seite dafür zu bekommen
Sissy-Bar
(Quelle: Louis Homepage)
Nach langem "Gerangel": Sissybars sind nun zulässig, theoretisch bis
zu einer Höhe von 2,60 m (max. Höhe eines beliebigen Fahrzeugs ohne
Sonderzulassung).
Eine Eintragung wird nicht gefordert.
Scharfe Kanten oder Spitzen sind natürlich nicht erlaubt!
Dazu schreibt Louis in seinem Katalog 2006 auf Seite 450 unten:
Anmerkungen: * = Sissybars sind laut KBA vom 20.01.96 nicht
eintragungspflichtig
Auf Nachfrage bekam ich vom Hr. Morgenstern (KBA) folgendes:
Anbau einer Rückenlehne (sog. „Sissy-Bar“) an Motorrädern und deren
Eintragung in die Fahrzeugdokumente
Sehr geehrter Herr Franke,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Hierzu muss ich mitteilen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für die Durchführung zulassungsrechtlicher Bestimmungen (dies gilt sowohl für die Abnahme des Anbaus von Anbauteilen als auch für deren Eintragung in die Zulassungsdokumente) nicht zuständig ist. Diese Aufgabe obliegt allein den Bundesländern und wird dort von den unteren Verkehrsbehörden (den Zulassungsbehörden) wahrgenommen. Das KBA ist nicht vorgesetzte Behörde der Zulassungsbehörden und darf sich daher in zulassungsrechtlichen Fragestellungen auch nicht rechtsverbindlich äußern. Insoweit kann ich auch nicht bestätigen, dass eine Aussage über die Eintragungsverpflichtung einer sog. Sissy-Bar rechtsverbindlich getroffen oder gar aufgehoben worden ist.
Ich hoffe, dass meine
Informationen für Sie hilfreich sind und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ulrich Morgenstern
Soooo nun macht was draus.... ich bleibe jedenfalls am Ball und hoffe über kurz oder lang endlich ein verbindliches Schriftstück in Händen zu halten, das den Prüf-Heinis ein für alle Mal den Wind aus den Segeln nimmt
Schutzbleche/Spritzschutzabdeckung
Die StVZO sagt unter § 36a: Die
Räder müssen mit einer hinreichend wirksamen Abdeckung versehen sein.
Hmmm..... eine sehr schwammige Aussage,
aber es wäre ja nicht Deutschland,
wenn es da keine Durchführungsverordnung gäbe und da erscheint dann: 150mm maximale Höhe des Schutzbleches über der Radmitte.
Und das nicht nur für hinten sondern das gilt auch für das Vorderrad, aber der "Anfang" des Bleches muß erst ab dem
Scheitelpunkt beginnen. Aber die Lauffläche des Reifens muß einen !! Sonnenschutz !! erhalten. Aber das ist eben
typisch Deutsch. Da wir aber in der EU leben, gibt es evtl. dort
eine brauchbarere Gesetzgebung und die finden wir unter der
Richtlinie 92/61/EWG die seit 1.1.94 in Kraft ist. In dieser ist eine Tabelle (Anhang
1) enthalten, die vereinbart, welche eigenen, staatlichen
Vorschriften in welchen Bereichen noch gelten. Aber das hat hier im Land wohl
noch keiner mit bekommen, oder sie wollen es nicht wissen. Am interessantesten wird es unter § 4 Abs. 1: .... die
Mitgliedsstaaten dürfen daher keinesfalls die Einhaltung von Vorschriften für Bauteile und Merkmale, die nicht im Anh. 1 mit "ER"
gekennzeichnet sind,...verlangen. Hinweis: Radabdeckung (§36a Abs.1 StVZO) kann deshalb
nicht mehr verlangt werden. Oha, da schau her. Das ist
schon nicht schlecht, aber es wird noch besser. Die EWG Richtlinie 78/549/EWG hat da noch 150mm zu bieten
(die
kenn wir ja schon), sagt aber ausdrücklich, daß
diese nur für Fzg. der Klasse M1 (Kfz. mit 4 Rädern)
und min. 4 Sitzen gilt. Es gab dann die
Richtlinie 2002/24/EG die unsere 92/61/EWG für null und nichtig erklärte, aber nur, weil mit der neuen alle anderen zusammengefaßt wurden. Leider gilt die Bestimmung, daß für Erstzulassungen vor Anwendung der 91/62 die alte und neue Regelung nicht gilt. Noch
was typisch bürokratisches: im §19 StVZO steht, daß die Einzelrichtlinien des Anhang 1 der 91/62 oder deren Nachfolger
alternativ angewandt werden können.
Brüllrohr oder Flüstertüte, das ist oft die Frage. Immer wieder kommt es zu
Sicherstellungen oder Beschlagnahmungen von Motorrädern beim Verdacht auf zu
laute Schalldämpfer. Werktags zu Geschäftszeiten wird der Halter von der Polizei meist zu Sachverständigen (TÜV, Dekra) begleitet, wo eine Geräuschmessung durchgeführt wird. Wenn alles in Ordnung ist, bleibt das kostenfrei für den Halter. Doch wenn nicht, wird's schnell unangenehm und teuer. |
|
|
Grundsätzliches zum Schall Der unter Ziffer 30 im Fahrzeugschein (oder Kraftfahrzeugbrief) angegebene Wert ist in dB(A) angegeben, die genormte SI-Einheit. Andere Angaben sind seit Ende der 60`er unzulässig. Die dB-Einheit ist der Schalldruck in Dezibel, das (A) gibt die verwendete Frequenz-Bewertungskurve an. Dieser Wert verhält sich logarithmisch, da der reine Schalldruck nicht aussagekräftig ist. Das bedeutet, dass 40 dB nicht doppelt so laut sind wie 20dB. Eine Steigerung von + 6 dB wird als etwa doppelt so laut empfunden. Das alte Messverfahren Wurde die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug vor dem 01.Mai.1981 erteilt, wird die Geräuschmessung in verschiedenen Messungen, im Abstand von 7 Metern rund um das Fahrzeug durchgeführt. Die genau definierte Örtlichkeit muss einen reflektierenden Bodenbelag, keine Störgeräuschquellen und keine reflektierenden Flächen (Gebäude, Wälle, Zäune usw.) aufweisen. Achtet gut darauf und erhebt Widerspruch, wenn dies nicht der Fall ist Die "P"-Falle schlägt zu. Das alte Verfahren gilt jedoch nur, wenn in den Fahrzeugpapieren hinter dem dB(A)-Wert ein "N" steht, was "Normal" oder "Nix" bedeutet. Steht dort ein "P", heißt das nicht etwa Phon, sondern "Proximity" also Nähe. Dann muss eine sogenannte Nahfeldmessung erfolgen. Auch wenn das Fahrzeug länger als 18 Monate stillgelegt (§21 Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis) oder durch Umbau eine Neuzulassung nach § 21 erforderlich wurde, ändert sich meist die Ziffer 30. Dann steht dort ebenfalls plötzlich ein "P". Bei Importen ist ebenso Vorsicht geboten. Wurde ein Motorrad beispielsweise 1980 in USA zugelassen und 1991 in Deutschland wieder zugelassen, dann steht logischerweise ein "P" im Brief. Denn es handelt sich um eine Neuerteilung der Betriebserlaubnis. Wenn alles gut geht, wird bei der Neuzulassung im KBA (Kraftfahrzeug-Bundesamt ) der alte Geräuschwert der Nahfeldmessung angepasst. Also bei z.B. 80 dB (A) in USA dann ca. 100 dB (A) P im deutschen Brief. Wenn nicht, stehen dann 80 dB (A) P und Du hast ein richtiges Problem. Die problematische Nahfeldmessung Hierbei muss mindestens 3 Meter Abstand von jedem Punkt des Fahrzeugs zur nächsten Erhebung vorhanden sein. Das Messgerät muss 0,5 Meter Abstand und 45° ( +/- 10°) zur Längsachse des Fahrzeugs haben. Und zwar auf Höhe der Lärmquelle, also in Höhe der verdächtigen Tüten. Das Ganze erfolgt im Leerlauf, mit Halb-Gas und mit Gas zu. Für ganz Schlaue oder bei Motorrädern ohne Drehzahlmesser haben die Grünen oft eigene Drehzahlmesser dabei! Es werden 3 Messungen mit nicht mehr als 2 dB (A) Abweichung gemacht und der höchste Wert gilt. Und das Schlimmste: Es gibt keine Toleranz!!! Du hast ein Fahrzeug mit "N"-Zusatz und protestierst lauthals gegen die "P"-Messung? Keine Chance: Die Verkehrsüberwacher werden meist trotzdem eine Nahfeldmessung durchführen, da das alte Verfahren so mal eben nicht möglich ist. Das Messergebnis muss dann jedoch auf die 7 Meter Abstand umgerechnet werden! Geht man von einer Abnahme des Schalldruckpegels bei 2 Metern Abstand von - 6 dB (A) aus ergibt sich bei 6,5 Metern fast 20 dB (A). Das wäre bei eingetragenen 83 dB (A) dann so um 104 erlaubte dB (A) mit Toleranz des Messgerätes. Der richtige Umgang mit der Messtechnik ist also nicht so einfach. Ob die jeder "Freund und Helfer" beherrscht und ob das Messgerät auch richtig kalibriert wurde, kann oftmals bezweifelt werden. Wer hier nicht hartnäckig bleibt, ist sein geliebtes Moped erstmal los. Sicherstellung und Beschlagnahmung Beim Verdacht der Polizei auf manipulierte oder zu laute Auspuffanlagen ziehen die Beamten heute oft das ganze Fahrzeug zur Beweissicherung ein. Entweder mit Zustimmung des Halters, dann ist das eine Sicherstellung oder eben ohne dessen Zustimmung, dann ist das eine Beschlagnahmung. Wenn eine Beschlagnahmung erfolgt, muss diese innerhalb von 3 Tagen durch einen Richter bestätigt werden. Am besten sofort einen Anwalt einschalten, wenn ein Fahrzeug eingezogen werden soll. Noch besser ist es, den Anwalt zu fragen, bevor der Fall eintritt. Normalerweise liegt, wenn ein Fahrzeug zu laut ist, nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVZO vor. Und die rechtfertigt eigentlich keine Beschlagnahmung bzw. Sicherstellung. Also kann der Anwalt möglicherweise helfen! Hier gibts noch ein pdf, das ich aus einem Artikel der "Oldtimer Markt" raus kopiert habe |
Nachrüstscheinwerfer..... vor allem Xenon (fremder Beitrag)
Ich hatte heute ein interessantes
Gespräch mit dem Kraftfahrbundesamt in Flensburg. Sämtliche "Nachrüstsets" für
Xenonlicht entsprechen nicht der StVZO oder ECE-Normen. Aber das ist ja schon
lange bekannt...
BMW hat dieses Problem sehr nett gelöst. Als HERSTELLER von Motorrädern haben
sie einfach ein Griff ins Regal gemacht und einen bereits genehmigten
Xenon-Scheinwerfer der AUTO-Produktion für ihre dicke K 1200 modifiziert. Im
Zuge der Typengehmigung beim KBA wurde der Scheinwerfer dann zähneknirschend
genehmigt, da BMW irgendwo im Europarecht eine Lücke gefunden hat.
Da fiel mir spontan ein, dass ich mir irgendeinen genehmigten Xenon-Scheinwerfer
schnappe, ihn in die FJ verbaue und diese Kombi beim TÜV/Dekra abnehmen lasse.
Dies ist aber nicht möglich - da ich kein HERSTELLER bin. Nach Aussage des
Sachbearbeiters ist die Verwendung von Xenon-Licht bei Motorrädern nicht
vorgesehen. Darauf hat sich irgendein Ministerrat bei irgendeiner Konferenz
verständigt. Er persönlich sieht auch hohe Gefahren bei der Blendwirkung in
Kurven oder mit Sozia, eben aufgrund der fehlenden Niveau-Regulierung.
Also, wenn ein Unfall passiert und der andere Beteiligte sagt: "Das Mopped hat
mich geblendet.", dann ist möglicherweise ein Gutachter im Rennen und der findet
das Lichtschwert garantiert. Und nix ist mit Versicherung.
(von grizuu
(Vertreter
der grünen Trachtengruppe) auf der
FJ-Seite)
18 Monate abgemeldet und..... keine
Vollabnahme mehr !!
Wer künftig sein Auto länger als 18 Monate stilllegt,
benötigt für die Wiederzulassung keine Vollabnahme nach § 21 StVZO mehr.
Möglich macht dies die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die am 1.4.2007 in
Kraft tritt.
Gemäß der neuen Verordnung ist ein derartiges Gutachten erst dann zu erstellen,
wenn das abgemeldete Fahrzeug aus dem zentralen
Fahrzeugregister gelöscht wurde. Dies geschieht nach sieben Jahren, und wenn für
das unveränderte Fahrzeug keine gültige EU oder
nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung nachgewiesen werden kann.
Weiterthin notwendig für eine Wiederzulassung sind eine Hauptuntersuchung (HU),
Abgasuntersuchung (AU) oder gegebenfalls eine
Sicherheitsprüfung (SP), wenn diese sonst im Abmeldungszeitraum hätte
durchgeführt werden müssen.
(Quelle:
http://www.auto-motor-sport.de/ )
Rück- und andere Schlußlichter
(fremder Beitrag)
Die Vorschrift, mit einem Rücklicht zu fahren, ist so alt, wie
die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
Hier schien man also sehr früh um unsere Sicherheit besorgt zu sein. Umso
verwunderlicher ist es, dass der Gesetzgeber erst bei Erstzulassungen ab 1988
ein Bremslicht vorschreibt.
So sehr Minimalisten darüber klagen mögen, sinnvoll war ein Bremslicht schon
immer.
Wer will sich schon sein Moped zu Klump fahren lassen, weil ein Hintermann von
dessen Verzögerung nichts mitbekommen hat?
Und möglich wäre in unserem Rechtsstaat allen Ernstes noch viel mehr: Zum
Beispiel eine Teilschuld, weil ihr durch das Fehlen des Bremslichtes ein
Auffahren billigend in Kauf genommen habt… Als Zulässigkeitsnachweis für die
Leuchtmittel schufen die Behörden die Wellenlinie und geraume Zeit später das so
genannte E-Prüfzeichen. Bei letzterem handelt es sich aber längst nicht
zwangsweise um eine EG-Genehmigung. Denn der Unterschied liegt nicht nur in
einem Buchstaben. Entgegen dem E-Prüfzeichen liegt das EG-Prüfzeichen nämlich in
einem viereckigen Kasten und nicht in einem Kreis.
Das E mit entsprechender Zahl gibt nur an, in welchem Land die Prüfung
vorgenommen wurde. Fast immer befindet sich auf dem Glas nämlich eine
Prüfnummer, die mit 50R beginnt und garantiert nichts mit der EG zu tun hat.
Hierbei handelt es sich um die Anwendung der ECE-Richtlinie 50. Für Hersteller
entsprechender Beleuchtungseinrichtungen ergibt sich damit ein gravierender
Vorteil, denn die EG-Richtlinien gelten, wie der Name sagt, nur EG-weit und die
ECE gilt weltweit. Solche Produkte können also weitreichender verkauft werden.
Verwirrung zum Vorteil der Biker................
Am „E“ könnt ihr also den Ort der Prüfung zurückverfolgen. Aus der eigentlichen
Prüfnummer „50R-…“ könnt ihr nur erkennen, dass es hier die Beleuchtung an
Krafträdern geht. Und zwar um Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten,
Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger und Beleuchtungseinrichtung für das
hintere Kennzeichen. Um welches Teil oder welche Gruppe es genau geht, verrät
diese Prüfnummer nicht. Das verraten nur die Nummern 11 und 12 bei Blinkern.
Wollt ihr genau wissen, für was denn diese Bauteile geprüft sind, habt ihr
schlechte Chancen. Spätestens, wenn der Ländercode nicht E1 verzeichnet, also
für Deutschland steht, müsst ihr den Angaben des Händlers oder Kataloges
vertrauen. Andersrum kann aber auch ein Prüfer schlecht nachvollziehen, ob denn
die von ihm kontrollierte Funktion wirklich die ist, die geprüft werden soll.
Außer er kennt sich aus und weiß, dass das verbaute Bremslicht nur als
zusätzliche Bremsleuchte für PKW geprüft wurde. Die Verwirrung muss sich also
nicht zu eurem Nachteil niederschlagen.
Text: Lothar Steinmetz
(Quelle: BN 4/´08)